Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Anwendbarkeit
1. Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Aufträge werden erst durch Auftragsbestätigung des Lieferers für ihn verbindlich.
3. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferers rechtswirksam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
4. Diese Bedingungen gelten auch für schwebende und künftige Geschäfte bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie nur dem Besteller bei einem vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen.
5. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
II. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, so können Anpassungen der Preise und Werkzeugkostenanteile vorgenommen werden.
2. Der Kunststoff-Verarbeiter (Lieferer) ist bei Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
3. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen.
4. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind nur mit Zustimmung des Lieferers zulässig.
III. Lieferfrist
1. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung. Hat der Besteller Armierungsteile zu liefern, so beginnt die Frist nicht vor deren Eingang zu laufen.
2. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden; genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt, ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Wird eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.
3. Teillieferungen sind zulässig. Der Lieferer behält sich vor, die Lieferung bis zu 10% über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.
4. Bei Abruf-Aufträgen ist der Lieferer berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung unter Setzung einer 14tägigen Nachfrist nach seiner Wahl die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
5. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlägern die Lieferzeit um die Dauer ihres Vorliegens mit einer angemessenen Anlaufzeit. Dauern diese mehr als 6 Monate, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten.
6. Als höhere Gewalt gelten auch behördliche Eingriffe, Energieversorgungs- und Rohstoff-Schwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Unfälle, unvorhersehbare Fertigungsschwierigkeiten und alle sonstige Vorkommnisse, die eine Lieferung wesentlich erschweren und unmöglich machen.
7. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Mitteilung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich bis zur vollen Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf das durch Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit anderen Teilen hergestellte neue Produkt. Bei Verbindungen mit fremdem Material erwirbt der Lieferer Miteigentum, das der Besteller für ihn zu verwahren hat. Bei Weiterveräußerung des neuen Produktes durch den Besteller tritt sicherheitshalber an dessen Stelle die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehenden Kaufpreisforderung. Der Wiederverkäufer (Besteller) tritt schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen bestehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Anforderung ist der Besteller außerdem verpflichtet, dem Lieferer eine schriftliche Spezialzession über diese Ansprüche zu erteilen. Übersteigen die Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 20%, so ist dieser verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihm zustehenden Sicherheiten dem Besteller freizugeben. Pfändungen und andere Gefährdungen des Eigentums des Lieferers sind ihm unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
2. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Lieferer nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, haben die Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge und berechtigen ihn, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, sowie nach angemessener Zahlungsfrist vom Vertrage zurückzutreten. oder unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
V. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschaden versichert.
VI. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche der Lieferer dem Besteller zur Prüfung vorgelegt hat.
2. Für die konstruktiv richtige Gestaltung der Erzeugnisse sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferer beraten wurde.
3. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort, abzusenden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Als Mangel gilt auch das Fehlen solcher Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Mängelrügen bewirken keine Änderungen der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leistet der Lieferer kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung oder schreibt den Rechnungsbetrag oder den Minderwert gut. Weitergehende Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art, insbesondere auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Etwa ersetzte Waren werden Eigentum des Lieferers und sind ihm auf Verlangen und auf seine Kosten zurückzusenden.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen den Lieferer zur Folge.
VII. Zahlungsweise
1. Innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug zu bezahlen.
2. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an den Factor geleistet werden, an den wir unsere Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben.
3. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig.
VIII. Werkzeuge
1. Für Werkzeuge (z.B. Formen), die zur Erledigung von Aufträgen eines Bestellers durch den Kunststoffverarbeiter oder in dessen Auftrag durch einen Dritten angefertigt werden, wird der Besteller mit seinem Werkzeugkostenanteil belastet. Die Werkzeugkosten sind ohne Abzug zahlbar. 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Abmusterung und 1/3 bei Produktionsbereitschaft (auch wenn noch Änderungen nötig werden). Änderungen vor Werkzeugfertigstellung, die eine Verschiebung der Vorlage der Ausfallmuster nach sich ziehen, berechtigen den Kunststoffverarbeiter, die sofortige Erstattung des bis dahin aufgewendeten Werkzeugkostenanteils zu fordern. Wird vom Besteller innerhalb von 6 Monaten kein Auftrag auf Kunststoffteile entsprechend dem Angebot erteilt, so ist der Kunststoffverarbeiter berechtigt, die Differenz zwischen dem Werkzeugkostenanteil und den vollen Werkzeugkosten zu berechnen. Die Kosten für Änderungen von Werkzeugen auf Veranlassung des Bestellers trägt dieser; sie werden nicht zurückvergütet.
2. Da durch den Werkzeugkostenanteil die Aufwendungen des Kunststoffverarbeiters für die konstruktive Leistung, den Bau, das Einfahren, dielaufende Instandhaltung, Pflege, usw. der Werkzeuge nicht gedeckt werden, bleiben Werkzeuge Eigentum des Kunststoffverarbeiters; zur Heruasgabe ist er nicht verpflichtet. Seine Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 1 Jahr nach der letzten Lieferung keine weitere Bestellung eingegangen ist.
3. Die Werkzeuge werden ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Wenn der Besteller Lieferungen und Leistungen nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, kann der Kunststoffverarbeiter die Werkzeuge anderweitig verwenden.
4. Kosten für Prüfeinrichtungen, Lehren, Vorrichtungen und sonstige Spezialeinrichtungen sind weder in den Werkzeugkosten noch in den Stückpreisen enthalten. Soweit solche erforderlich sind, sind sie vom Besteller frei Kunststoffverarbeiter beizustellen. Sie bleiben Eigentum des Bestellers.
IX. Armierungsteile
1. Werden Armierungsteile, z.B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile, durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Lieferers mit einem Zuschlag von 5-10% je nach Vereinbarung für etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, daß dem Lieferer eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.
2. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Armierungsteilen ist der Besteller verpflichtet, dadurch entstehende Mehrkosten zu vergüten. Der Lieferer behält sich in solchen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.
X. Schutzrechte
1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
3. Tritt der Besteller vom Liefervertrag zurück, so sind wir berechtigt, ohne Nachweis 10% des Kaufpreises zu verlangen. Zuzüglich des für diesen Auftrag disponierten Warenwertes.
XI. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrage erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Firma des Lieferers. Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht oder Landgericht in Münster/Westf. oder nach Wahl Hannover, auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
XII. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.